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Allgemeine Geschäftsbedingungen - Fremdmontage
 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für pauschale Dienstleistungen an Turmdrehkranen

1. Die Baustelle muß sich in dem Zustand befinden, in dem sie von uns besichtigt oder von Ihnen geschildert wurde. Sollten zwischen Besichtigung / Beschreibung und Montage- / Demontagetag Änderungen eingetreten sein, welche für die Durchführung des Auftrages von Einfluß sein können, sind uns diese rechtzeitig mitzuteilen. Wegen diesen Änderungen erforderliche Mehrkosten werden separat mit den zum Zeitpunkt der Auftragserteilung bei uns gültigen Preisen berechnet.

2. Der Auftraggeber hat sämtliche öffentliche, rechtliche und privaten Genehmigungen, welche zur Kranmontage / -demontage erforderlich sind insbesondere grundstücksrechtliche Genehmigungen zur Benutzung und Sicherung des öffentlichen Straßenraumes, Baugenehmigungen oder ähnliches, rechtzeitig einzuholen und die entsprechenden Maßnahmen zur Straßenabsperrung und Verkehrslenkung rechtzeitig zu beantragen und durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Der Auftraggeber ist Bauunternehmer im Sinne des § 45 der StVO.

3. Der Standplatz des Kranes muß mit LKW und Kranwagen ohne Schwierigkeiten erreichbar sein. Zufahrt und Kranstandort müssen so befestigt sein, daß ungehindertes Rangieren mit Transportfahrzeug und Kranwagen gewährleistet sind. Für das Ein- bzw. Ausrangieren sind jeweils 15 Minuten im Pauschalpreis enthalten. Mehraufwendungen werden separat in Rechnung gestellt.

4. Der Standplatz des Kranes muß in ausreichender Größe, eben und tragfähig verdichtet sein. Der Auftraggeber hat deshalb dafür Sorge zu tragen, daß Fundamente, Statik und Vorbereitung des Kranstandplatzes den Vorgaben des Kranherstellers und den öffentlichen Vorschriften (insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Bauvorschriften etc.) entsprechen. Für die Gestellung der erforderlichen Unterbauten, zur stationären Montage, bzw. Gleisanlage, bei Aufgleisung, hat der Auftraggeber bis zum Montagebeginn zu sorgen. Die maximalen Eckdrücke sind der Bedienungsanleitung zu entnehmen bzw. bei der Fa. KRANprofis zu erfragen.

5. Sollte die Kranmontage witterungsbedingt verzögert oder unmöglich werden, sind die daraus erwachsenden Verzögerungen und deren Folgen, sowie daraus erwachsende Mehrkosten, wie evtl. erneute Anfahrt, Wartezeiten von Monteur/en und eingesetzen Fahrzeugen, vom Auftraggeber zu tragen.

6. Bei Einsatz eines Autokranes gelten die Voraussetzungen wie unter Absatz 4. Im Be- und Entladebereich sowie im Schwenkbereich dürfen sich keinerlei Hindernisse, wie z.B. Oberleitungen, Bäume etc. befinden.

7. Bei Montagebeginn muß ein Stomanschluß, den gesamtelektrischen Anforderungen entsprechend, erreichbar vorhanden sein. Diese Anforderungen entnehmen Sie der Bedienungsanleitung oder erfragen Sie sie bei der Fa. KRANprofis. Stromanschlußkabel zum Kran sind vom Auftraggeber kostenlos zu stellen.

8. Reparaturen und Störungsbeseitigungen am Kran sind im Pauschalpreis nicht enthalten. Nach entsprechender Auftragserteilung werden diese zu den bei uns zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Regiesätzen durchgeführt.

9. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers für Schäden und Folgeschäden aufgrund fehlerhafter oder verzögerter Montage, wegen Verschuldens bei Vertragsabschluß, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, sofern der Schaden nicht durch die Fa. KRANprofis oder deren Beauftragten grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt worden ist. Unberührt hiervon bleiben Nachbesserungs- und Minderungsrechte im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung.

10. Turmdrehkrane sind nach § 26 VBG 9 bei jeder Aufstellung und nach jedem Umrüsten durch einen
Sachkundigen zu prüfen. Prüfgewichte sind bauseits kostenlos zu stellen.

11. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, Kaufbeuren.

     

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