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Allgemeine Geschäftsbedingungen für pauschale
Dienstleistungen an Turmdrehkranen
1. Die Baustelle muß sich in dem Zustand befinden,
in dem sie von uns besichtigt oder von Ihnen geschildert wurde.
Sollten zwischen Besichtigung / Beschreibung und Montage-
/ Demontagetag Änderungen eingetreten sein, welche für
die Durchführung des Auftrages von Einfluß sein
können, sind uns diese rechtzeitig mitzuteilen. Wegen
diesen Änderungen erforderliche Mehrkosten werden separat
mit den zum Zeitpunkt der Auftragserteilung bei uns gültigen
Preisen berechnet.
2. Der Auftraggeber hat sämtliche öffentliche,
rechtliche und privaten Genehmigungen, welche zur Kranmontage
/ -demontage erforderlich sind insbesondere grundstücksrechtliche
Genehmigungen zur Benutzung und Sicherung des öffentlichen
Straßenraumes, Baugenehmigungen oder ähnliches,
rechtzeitig einzuholen und die entsprechenden Maßnahmen
zur Straßenabsperrung und Verkehrslenkung rechtzeitig
zu beantragen und durchzuführen bzw. durchführen
zu lassen. Der Auftraggeber ist Bauunternehmer im Sinne des
§ 45 der StVO.
3. Der Standplatz des Kranes muß mit LKW und
Kranwagen ohne Schwierigkeiten erreichbar sein. Zufahrt und
Kranstandort müssen so befestigt sein, daß ungehindertes
Rangieren mit Transportfahrzeug und Kranwagen gewährleistet
sind. Für das Ein- bzw. Ausrangieren sind jeweils 15
Minuten im Pauschalpreis enthalten. Mehraufwendungen werden
separat in Rechnung gestellt.
4. Der Standplatz des Kranes muß in ausreichender
Größe, eben und tragfähig verdichtet sein.
Der Auftraggeber hat deshalb dafür Sorge zu tragen, daß
Fundamente, Statik und Vorbereitung des Kranstandplatzes den
Vorgaben des Kranherstellers und den öffentlichen Vorschriften
(insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Bauvorschriften
etc.) entsprechen. Für die Gestellung der erforderlichen
Unterbauten, zur stationären Montage, bzw. Gleisanlage,
bei Aufgleisung, hat der Auftraggeber bis zum Montagebeginn
zu sorgen. Die maximalen Eckdrücke sind der Bedienungsanleitung
zu entnehmen bzw. bei der Fa. KRANprofis zu erfragen.
5. Sollte die Kranmontage witterungsbedingt verzögert
oder unmöglich werden, sind die daraus erwachsenden Verzögerungen
und deren Folgen, sowie daraus erwachsende Mehrkosten, wie
evtl. erneute Anfahrt, Wartezeiten von Monteur/en und eingesetzen
Fahrzeugen, vom Auftraggeber zu tragen.
6. Bei Einsatz eines Autokranes gelten die Voraussetzungen
wie unter Absatz 4. Im Be- und Entladebereich sowie im Schwenkbereich
dürfen sich keinerlei Hindernisse, wie z.B. Oberleitungen,
Bäume etc. befinden.
7. Bei Montagebeginn muß ein Stomanschluß,
den gesamtelektrischen Anforderungen entsprechend, erreichbar
vorhanden sein. Diese Anforderungen entnehmen Sie der Bedienungsanleitung
oder erfragen Sie sie bei der Fa. KRANprofis.
Stromanschlußkabel zum Kran sind vom Auftraggeber kostenlos
zu stellen.
8. Reparaturen und Störungsbeseitigungen am Kran
sind im Pauschalpreis nicht enthalten. Nach entsprechender
Auftragserteilung werden diese zu den bei uns zum Zeitpunkt
der Auftragserteilung gültigen Regiesätzen durchgeführt.
9. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers
für Schäden und Folgeschäden aufgrund fehlerhafter
oder verzögerter Montage, wegen Verschuldens bei Vertragsabschluß,
Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und aus unerlaubter
Handlung sind ausgeschlossen, sofern der Schaden nicht durch
die Fa. KRANprofis oder deren Beauftragten
grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt
worden ist. Unberührt hiervon bleiben Nachbesserungs-
und Minderungsrechte im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung.
10. Turmdrehkrane sind nach § 26 VBG 9 bei jeder
Aufstellung und nach jedem Umrüsten durch einen
Sachkundigen zu prüfen. Prüfgewichte sind bauseits
kostenlos zu stellen.
11. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn
der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches
Sondervermögen ist, Kaufbeuren.
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