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Allgemeine Geschäftsbedingungen - Transporte / Autokran
 

Allgemeine Geschäftsbedingungen Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten (BKS)

I. Allgemeiner Teil

1. Allen unseren Kran- und Transportleistungen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde, soweit nicht zwingende Vorschriften entgegenstehen (z.B. CMR=Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Güterverkehr).

2. Kranleistungen im Sinne dieser Bedingungen werden in zwei Regelleistungstypen erbracht:

2.1 Leistungstyp 1 - Krangestellung
Krangestellungen bezeichnet die Überlassung von ortsveränderlichem Hebezeug samt Bedienungspersonal an den Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition.

2.2 Leistungstyp 2 - Kranarbeit
Kranarbeit ist Güterbeförderung, insbesondere des Anheben, Bewegen und die Ortsveränderung von Lasten und/oder Personen zu Arbeitszwecken mit Hilfe eines Hebezeuges und bezeichnet die Übernahme eines oder mehrerer vereinbarter Hebemanöver durch den Unternehmer nach dessen Weisung und Disposition.

3. Transportleistungen im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist die Beförderung von Gütern im
Straßenverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie die Bewegung oder Ortsveränderung von Gütern mittels
besonderer Transporthilfsmittel wie z.B. Panzerrollen, Wälzwagen, Hebeböcken o.ä..

4. Abweichende Abreden gelten nur, wenn sie im Einzelfall vereinbart wurden. Die Beweislast für den Inhalt sowie die richtige und vollständige Übermittlung trägt , wer sich darauf beruft. Hingegen gelten abweichende Geschäftsbedingungen nur, wenn sie im Einzelfall vereinbart wurden.

5. Alle Angebote des Unternehmers sind freibleibend und bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen
Bestätigung.

6. Ergebnisse von Einsatzstellenbesichtigungen und besondere Vereinbarungen, z.B. über be- und Entladeort, Kranstandplatz usw. müssen von den Parteien zu ihrer Wirksamkeit protokolliert werden.

7. Verträge deren Durchführung der Erlaubnis oder Genehmigung der zuständigen Behörde bedürfen,
insbesondere gemäß $ 1812 und $ 22 II, IV und § 29 III und § 46 I Nr. 5 sowie § 70 der StVZO, werden unter der aufschiebenden Bedingung der rechtzeitigen Erlaubnis- bzw. Genehmigungserteilung geschlossen.

8. Gebühren und Kosten für behördliche Aufwendungen sowie alle Beschaffungskosten und Kosten, die durch behördliche Auflagen entstehen sowie Polizeibegleitgebühren und sonstige Kosten für angeordnete
Sicherheitsvorkehrungen trägt der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

9. Der Unternehmer ist berechtigt, andere Unternehmen zur Erfüllung der vertraglich übernommen
Verpflichtungen einzuschalten, sofern nicht anderes vereinbart wurde.

10. Der Unternehmer ist berechtigt, unter Ausschluß von Schadenersatzansprüche vom Vertrag zurückzutreten, wenn nach sorgfältiger Prüfung vor oder während des Einsatzes von Fahrzeugen, Geräten oder Arbeitsvorrichtungen aller Art wesentliche Schäden an fremden und/oder eigenen Sachen und/oder
Vermögenswerten bzw. Personenschäden zu besorgen sind. Der Ausschluß der Schadenersatzansprüche
entfällt, wenn der Unternehmer die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (Frachtführers) nicht beachtet hat. Im Fall des Rücktritts wird bei Kranleistungen das Entgelt anteilig berechnet, bei Transportleistungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

11. Witterungsbedingte Unterbrechungen mindern den Anspruch auf Entgelt unter Anrechnung ersparter
Aufwendungen nicht, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.

 

II. Besonderer Teil

1. Abschnitt - Krangestellung Pflichten des Unternehmers und Haftung

12.1 Besteht die Hauptleistung des Unternehmers in der bezeichneten Überlassung eines ortsveränderlichen Hebezeuges samt Bedingungspersonal an den Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition, so schuldet der Unternehmer die Überlassung eines im allgemeinen und im besonderen geeigneten ortsveränderlichen Hebezeuges, das nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den geltenden Regeln der Technik TÜV- und UVV-geprüft sowie betriebsbereit ist. Für das überlassene Personal haftet der Unternehmer im Rahmen der geltenden Grundsätze zum Auswahlverschulden.

12.2 Eine Haftung für nicht rechtzeitige Gestellung ist ausgeschlossen bei höherer Gewalt, Streik, Straßensperrung und sonstigen unvermeidbaren Ereignissen, deren Folgen der Unternehmer nicht abwenden konnte.

12.3 In allen anderen Fällen nicht rechtzeitiger Gestellung ist die Haftung des Unternehmers begrenzt auf den dreifachen Mietzins. Diese Begrenzung entfällt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit

2. Abschnitt - Kranarbeiten und Transportleistungen Pflichten des Unternehmers und Haftung

13. Der Unternehmer verpflichtet sich, alle ihm erteilten Aufträge mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln und technischen Möglichkeiten unter Beachtung der einschlägigen Regeln der Technik ordnungsgemäß und fachgerecht auszuführen.

14. Der Unternehmer verpflichtet sich insbesondere, allgemein und im besonderen geeignete Transportmittel und Hebezeuge, die betriebsbereit und nach den geltenden TÜV und UVV-geprüft sind, zum Einsatz zu bringen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Unternehmer, allgemein und im besonderen geeignetes Personal (Kranführer und Kraftfahrer), das mit der Bedienung des Transportsmittels, bzw. des Hebezeuges vertraut ist, zur Verfügung zustellen. Der Unternehmer stellt darüber hinaus notwendiges Hilfs-, Einweis- und sonstiges Personal sowie den ggf. erforderlichen Anschläger auf Kosten des Auftraggebers.

15.1 Besteht die Hauptleistung des Unternehmers in der Kranarbeit und/oder Transportleistung, so gelten, soweit diese allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Abweichendes bestimmen, die gesetzlichen Vorschriften über das Frachtgeschäft. Die Haftung des Unternehmers nach diesen Vorschriften ist begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm des beschädigten oder in Verlust gegangenen Gutes. Die Begrenzung der Haftung entfällt, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Unternehmer oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat (§ 435 HG 3).

15.2 Der Unternehmer verzichtet auf die Einrede der summenmäßigen Haftungsbegrenzung gemäß Ziffer 15.1 für Güterschäden bis zum Betrag von Euro 500.000,- sowie für sonstige Vermögensschäden bis zum Betrag von Euro 125.000,-, jeweils pro Schadenereignis. Für Schadenansprüche oberhalb dieser Grenzen finden die Vorschriften der Ziffer 15.1 Anwendung.

16. Sofern der Auftraggeber einen höheren Betrag als in Ziffer 15 wünscht, so ist vor Auftragserteilung eine schriftliche Vereinbarung darüber zu treffen, und der Unternehmer ist berechtigt, die Kosten einer
entsprechenden Versicherung für die höhere Haftung dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

17.1 Zur Versicherung des Gutes ist der Unternehmer nur verpflichtet, soweit ein Ausdrücklicher schriftlicher Auftrag dazu unter Angabe des Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahren vorliegt; die bloße Wertangabe ist nicht als Auftrag zur Versicherung anzusehen.

17.2 Durch Entgegennahme eines Versicherungsscheines (Police) übernimmt der Unternehmer nicht die Pflichten, die dem Auftraggeber als Versicherungsnehmer obliegen, jedoch hat der Unternehmer alle üblichen Maßnahmen zur Erhaltung des Versicherungsanspruches zu treffen.

17.3 Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung versichert der Unternehmer zu den an seinem Erfüllungsort üblichen Versicherungsbedingungen.

     

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