|
Allgemeine Geschäftsbedingungen Bundesfachgruppe
Schwertransporte und Kranarbeiten (BKS)
I. Allgemeiner Teil
1. Allen unseren Kran- und Transportleistungen liegen
die nachstehenden Bedingungen zugrunde, soweit nicht zwingende
Vorschriften entgegenstehen (z.B. CMR=Übereinkommen über
den Beförderungsvertrag im internationalen Güterverkehr).
2. Kranleistungen im Sinne dieser Bedingungen werden
in zwei Regelleistungstypen erbracht:
2.1 Leistungstyp 1 - Krangestellung
Krangestellungen bezeichnet die Überlassung von ortsveränderlichem
Hebezeug samt Bedienungspersonal an den Auftraggeber zur Durchführung
von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition.
2.2 Leistungstyp 2 - Kranarbeit
Kranarbeit ist Güterbeförderung, insbesondere des
Anheben, Bewegen und die Ortsveränderung von Lasten und/oder
Personen zu Arbeitszwecken mit Hilfe eines Hebezeuges und
bezeichnet die Übernahme eines oder mehrerer vereinbarter
Hebemanöver durch den Unternehmer nach dessen Weisung
und Disposition.
3. Transportleistungen im Sinne dieser Geschäftsbedingungen
ist die Beförderung von Gütern im
Straßenverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie die Bewegung
oder Ortsveränderung von Gütern mittels
besonderer Transporthilfsmittel wie z.B. Panzerrollen, Wälzwagen,
Hebeböcken o.ä..
4. Abweichende Abreden gelten nur, wenn sie im Einzelfall
vereinbart wurden. Die Beweislast für den Inhalt sowie
die richtige und vollständige Übermittlung trägt
, wer sich darauf beruft. Hingegen gelten abweichende Geschäftsbedingungen
nur, wenn sie im Einzelfall vereinbart wurden.
5. Alle Angebote des Unternehmers sind freibleibend
und bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen
Bestätigung.
6. Ergebnisse von Einsatzstellenbesichtigungen und
besondere Vereinbarungen, z.B. über be- und Entladeort,
Kranstandplatz usw. müssen von den Parteien zu ihrer
Wirksamkeit protokolliert werden.
7. Verträge deren Durchführung der Erlaubnis
oder Genehmigung der zuständigen Behörde bedürfen,
insbesondere gemäß $ 1812 und $ 22 II, IV und §
29 III und § 46 I Nr. 5 sowie § 70 der StVZO, werden
unter der aufschiebenden Bedingung der rechtzeitigen Erlaubnis-
bzw. Genehmigungserteilung geschlossen.
8. Gebühren und Kosten für behördliche
Aufwendungen sowie alle Beschaffungskosten und Kosten, die
durch behördliche Auflagen entstehen sowie Polizeibegleitgebühren
und sonstige Kosten für angeordnete
Sicherheitsvorkehrungen trägt der Auftraggeber, soweit
nichts anderes vereinbart wurde.
9. Der Unternehmer ist berechtigt, andere Unternehmen
zur Erfüllung der vertraglich übernommen
Verpflichtungen einzuschalten, sofern nicht anderes vereinbart
wurde.
10. Der Unternehmer ist berechtigt, unter Ausschluß
von Schadenersatzansprüche vom Vertrag zurückzutreten,
wenn nach sorgfältiger Prüfung vor oder während
des Einsatzes von Fahrzeugen, Geräten oder Arbeitsvorrichtungen
aller Art wesentliche Schäden an fremden und/oder eigenen
Sachen und/oder
Vermögenswerten bzw. Personenschäden zu besorgen
sind. Der Ausschluß der Schadenersatzansprüche
entfällt, wenn der Unternehmer die Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns (Frachtführers) nicht beachtet hat. Im Fall
des Rücktritts wird bei Kranleistungen das Entgelt anteilig
berechnet, bei Transportleistungen gelten die gesetzlichen
Bestimmungen.
11. Witterungsbedingte Unterbrechungen mindern den
Anspruch auf Entgelt unter Anrechnung ersparter
Aufwendungen nicht, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.
II. Besonderer Teil
1. Abschnitt - Krangestellung Pflichten des Unternehmers
und Haftung
12.1 Besteht die Hauptleistung des Unternehmers in
der bezeichneten Überlassung eines ortsveränderlichen
Hebezeuges samt Bedingungspersonal an den Auftraggeber zur
Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition,
so schuldet der Unternehmer die Überlassung eines im
allgemeinen und im besonderen geeigneten ortsveränderlichen
Hebezeuges, das nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen
und den geltenden Regeln der Technik TÜV- und UVV-geprüft
sowie betriebsbereit ist. Für das überlassene Personal
haftet der Unternehmer im Rahmen der geltenden Grundsätze
zum Auswahlverschulden.
12.2 Eine Haftung für nicht rechtzeitige Gestellung
ist ausgeschlossen bei höherer Gewalt, Streik, Straßensperrung
und sonstigen unvermeidbaren Ereignissen, deren Folgen der
Unternehmer nicht abwenden konnte.
12.3 In allen anderen Fällen nicht rechtzeitiger
Gestellung ist die Haftung des Unternehmers begrenzt auf den
dreifachen Mietzins. Diese Begrenzung entfällt bei Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit
2. Abschnitt - Kranarbeiten und Transportleistungen Pflichten
des Unternehmers und Haftung
13. Der Unternehmer verpflichtet sich, alle ihm erteilten
Aufträge mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln
und technischen Möglichkeiten unter Beachtung der einschlägigen
Regeln der Technik ordnungsgemäß und fachgerecht
auszuführen.
14. Der Unternehmer verpflichtet sich insbesondere,
allgemein und im besonderen geeignete Transportmittel und
Hebezeuge, die betriebsbereit und nach den geltenden TÜV
und UVV-geprüft sind, zum Einsatz zu bringen. Darüber
hinaus verpflichtet sich der Unternehmer, allgemein und im
besonderen geeignetes Personal (Kranführer und Kraftfahrer),
das mit der Bedienung des Transportsmittels, bzw. des Hebezeuges
vertraut ist, zur Verfügung zustellen. Der Unternehmer
stellt darüber hinaus notwendiges Hilfs-, Einweis- und
sonstiges Personal sowie den ggf. erforderlichen Anschläger
auf Kosten des Auftraggebers.
15.1 Besteht die Hauptleistung des Unternehmers in
der Kranarbeit und/oder Transportleistung, so gelten, soweit
diese allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Abweichendes
bestimmen, die gesetzlichen Vorschriften über das Frachtgeschäft.
Die Haftung des Unternehmers nach diesen Vorschriften ist
begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm
des beschädigten oder in Verlust gegangenen Gutes. Die
Begrenzung der Haftung entfällt, wenn der Schaden auf
eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist,
die der Unternehmer oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich
oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein
Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat
(§ 435 HG 3).
15.2 Der Unternehmer verzichtet auf die Einrede der
summenmäßigen Haftungsbegrenzung gemäß
Ziffer 15.1 für Güterschäden bis zum Betrag
von Euro 500.000,- sowie für sonstige Vermögensschäden
bis zum Betrag von Euro 125.000,-, jeweils pro Schadenereignis.
Für Schadenansprüche oberhalb dieser Grenzen finden
die Vorschriften der Ziffer 15.1 Anwendung.
16. Sofern der Auftraggeber einen höheren Betrag
als in Ziffer 15 wünscht, so ist vor Auftragserteilung
eine schriftliche Vereinbarung darüber zu treffen, und
der Unternehmer ist berechtigt, die Kosten einer
entsprechenden Versicherung für die höhere Haftung
dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
17.1 Zur Versicherung des Gutes ist der Unternehmer
nur verpflichtet, soweit ein Ausdrücklicher schriftlicher
Auftrag dazu unter Angabe des Versicherungswertes und der
zu deckenden Gefahren vorliegt; die bloße Wertangabe
ist nicht als Auftrag zur Versicherung anzusehen.
17.2 Durch Entgegennahme eines Versicherungsscheines
(Police) übernimmt der Unternehmer nicht die Pflichten,
die dem Auftraggeber als Versicherungsnehmer obliegen, jedoch
hat der Unternehmer alle üblichen Maßnahmen zur
Erhaltung des Versicherungsanspruches zu treffen.
17.3 Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung
versichert der Unternehmer zu den an seinem Erfüllungsort
üblichen Versicherungsbedingungen.
|