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Allgemeine Geschäftsbedingungen - Vermietung
 

Bedingungen für Vermietung von Baumaschinen

§ 1 Der Mieter verpflichtet sich, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, das Gerät ordnungs- und vertragsgemäß zu behandeln und es nach Beendigung der Mietzeit gesäubert zurückzusenden. Der Berechnung der Miete, auf Basis von Monatsmieten, liegen 30 bzw. 31 Tage zugrunde. Die Miete ist auch vorbehaltlich auch dann zu zahlen, wenn die normale Schichtzeit nicht voll ausgenutzt wird, oder 22 Tage im Monat nicht erreicht werden. Der Berechnung der Miete, auf Wochenbasis, liegen 7 Tage zugrunde, jede angefangene Woche gilt als volle Mietwoche, auch wenn keine 6 Arbeitstage erreicht werden. Die
Mehrwertsteuer wird gesondert berechnet.

§ 2 Die Mietzeit beginnt am dem Tage, an dem das Gerät abgeholt wird, bzw. vom Vermieter angeliefert wird.

§ 3 Falls Abruf bzw. Übernahme nicht bis spätestens 2 Wochen nach vereinbarter Anlieferung erfolgt, tritt die Mietzeit und dann die volle Mietzahlung in Kraft.

§ 4 Der Vermieter hat das Gerät in einwandfreiem und betriebsfähigem Zustand zu bringen oder zur Abholung bereitzustellen.

§ 5 Äußere Mängel können nicht mehr gerügt werden, wenn nicht innerhalb von 10 Tagen nach Abholen bzw. Versendung des Gerätes eine Mängelanzeige durch Einschreibebrief dem Vermieter zugegangen ist. Nach Ablauf der Rügefrist gilt das Gerät als vertragsgemäß geliefert.

§ 6 Die Kosten der Behebung vom Vermieter anerkannter Mängel trägt der Vermieter. Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter sind ausgeschlossen. Der Vermieter hat die von ihm anerkannten Mängel zu beseitigen. Der Mietbeginn verschiebt sich in diesem Falle um die vom Vermieter anerkannte arbeitstechnisch notwendige Reparaturzeit.

§ 7 Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch den Gebrauch des Gerätes sowie durch Personal des Vermieters entstehen, es sei denn, den Vermieter trifft grobes Verschulden bei der Auswahl des Personals. Das Personal gilt ausschließlich als Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfe des Mieters.

§ 8 Gegenforderungen bzw. Gegenrechnungen jeglicher Art aufgrund eventueller Defekte des Kranes sind ausgeschlossen und dürfen nicht mit der Miete oder sonstigen Forderungen der Fa. KRANprofis verrechnet werden.

§ 9 Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 10 Tage nach Mahnung im Rückstand, oder ging ein vom Mieter gegebener Wechsel zu Protest, so ist der Vermieter berechtigt, das Gerät ohne Anrufung des Gerichtes auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Gerät und den Abtransport desselben zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen, jedoch werden Beträge, die der
Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer, etwa durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten abgerechnet. Der Vermieter wird ermächtigt, den mietgegenständlichen Kran stillzulegen, sofern der Mieter mit einer Fälligen Zahlung aus Miete, Montage – Demontage, Versicherung und dergleichen länger als einen Monat in Rückstand kommt. Der Mieter tritt in Höhe der vereinbarten Mietschuld seine Ansprüche gegenüber dem Bauherrn, bei dem die Geräte eingesetzt sind an den Vermieter ab.

§ 10 Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch der Bauherr zu vertreten hat (z.B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, behördliche Anordnungen) an mindestens 10 aufeinanderfolgenden Tagen, so gilt ab dem 11. Tag die Zeit als Stillegezeit. Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillegezeit verlängert. Der Mieter hat für die Stillegezeit vom 11. Stillegetag an 75 v.H. der dieser Zeit entsprechenden
vereinbarten Monatsmiete bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Schichtzeit von 8 Stunden zu zahlen. Der Vermieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme dem Vermieter unverzüglich durch Einschreiben Mitteilung zu machen und die Stillegezeit durch Unterlagen nachzuweisen.

§ 11 Die Monatsmiete versteht sich ohne Kosten für Verladung, Entladung, Frachten und Transporte bei An- und Ablieferung, Gestellung von Betriebsstoffen, Personal und Hebezeuge.

§ 12 Der Mieter verpflichtet sich :
- das Gerät vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;
- für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Gerätes Sorge zu tragen;
- notwendige Instandsetzungsarbeiten, auch wenn sie durch höhere Gewalt verursacht worden sind, sofort sach- und fachgerecht unter Verwendung von Original- oder gleichwertigen Ersatzteilen auf seine Kosten vornehmen zu lassen. Die erforderlichen Ersatzteile sind durch den Vermieter zu beziehen. Der Vermieter ist berechtigt, das vermietete Gerät jederzeit selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.

§ 13 Der Mieter ist verpflichtet die beabsichtigte Rücklieferung des Gerätes dem Vermieter mindestens 14 Tage vorher anzuzeigen. Die Mietzeit endet an dem Tage, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem anderen vereinbartem Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.

§ 14 Der Mieter hat das Gerät in einwandfreien und betriebsfähigem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten. Die Schlussinstandsetzungen hat er auf seine Kosten vor Rücklieferung vorzunehmen. Wird das Gerät verspätet zurückgesandt und/oder die Schlussinstandsetzung vor Rücklieferung unterlassen, so kann der Vermieter vom Mieter Ersatz des nachweislich hierdurch entstandenen Schadens verlangen. Der Mieter verpflichtet sich, die Demontage durch Beauftragte des Vermieters vornehmen zu lassen.

§ 15 Wird das Gerät in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt das der Mieter seiner in §12 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so verlängert sich die Mietzeit um die Zeit, die zur Beschaffung der Ersatzteile und zur Durchführung der vertragswidrigen unterlassenen Instandsetzungsarbeiten erforderlich ist. Der Umfang der Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind seitens des Vermieters dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instand-setzungsarbeiten aufzugeben. Besteht über den Zustand des Gerätes, sowie über Reparaturzeit und Kosten Uneinigkeit, so ist das Gerät durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen. Der Sachverständige hat hierzu ein Gutachten anzufertigen.
Die Kosten für den Sachverständigen tragen Mieter und Vermieter zu gleichen Teilen. Wenn die Parteien sich über die Person des Sachverständigen nicht einigen, so ist der Sachverständige von dem Vorsitzenden der IHK, in deren Bezirk sich das Gerät befindet, zu benennen. Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Gerätes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn nicht spätestens 20 Tage nach Eintreffen des Gerätes am Bestimmungsort eine vorläufige schriftliche Mängelanzeige durch
Einschreiben an den Mieter abgesandt ist. Sofern nach Rückgabe des Gerätes Mängel oder Beschädigungen festgestellt werden, beauftragt der Mieter den Vermieter, bereits an dieser Stelle mit der Durchführung der erforderlichen und fachgerechten Reparatur und Instandsetzung.

§ 16 Der Mieter darf einem Dritten weder das Gerät weitervermieten, noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Gerät einräumen. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Recht an dem Gerät geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich durch Einschreiben Anzeige zu erstatten und den Dritten durch
Einschreiben zu benachrichtigen. Verstößt der Mieter gegen die vorstehenden Bestimmungen, so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.

§ 17 Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Parteien grundsätzlich unkündbar. Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindest-Mietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von 10 Tagen durch Einschreibebrief zu kündigen, sofern nicht eine andere Frist dem Mieter vom Vermieter bestätigt wurde. Der Vermieter ist
berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beenden:
- wenn nach Vertragsabschluß dem Vermieter Umstände bekannt werden, die ernstliche Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Mieters aufkommen lassen, die es dem Vermieter unzumutbar erscheinen lassen, den Vertrag zu den vereinbarten Bedingungen weiterzuführen,
- wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters das Gerät oder einen Teil desselben für eine andere Arbeit verwendet oder an einen anderen Ort verbringt.

§ 18 Sollte es dem Mieter aus irgendwelchen Gründen, auch wenn er diese nicht zu vertreten hat, sowie in Fällen höherer Gewalt, unmöglich sein, die ihm nach §14 und §15 obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Gerätes einzuhalten, so ist er verpflichtet, gleichwertigen Ersatz in natura zu leisten. Der Vermieter hat jedoch das Recht, statt des Naturalersatzes eine Entschädigung in Geld zu verlangen. In diesem Fall ist der Betrag zu leisten, der zur Beschaffung eines gleichwertigen Gerätes am vereinbarten Rücklieferungsort und im Zeitpunkt der Entschädigungsleistung ist.

§ 19 Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Sollte irgendeine Bestimmung des Vertrages aus irgendeinem Grunde unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes und die Aufrechnung mit vom Vermieter bestrittene Gegenforderungen stehen dem Mieter nicht zu. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand, auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess ist,
wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des Öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche, aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Vermieters.

§ 20 Zu diesem Vertrag gehört die Anlage über "Versicherungs- und Reparaturpauschale" (Maschinenbruchversicherung ) und ein Ergänzungsblatt.

     

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