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Bedingungen für Vermietung von Baumaschinen
§ 1 Der Mieter verpflichtet sich, die Miete vereinbarungsgemäß
zu zahlen, das Gerät ordnungs- und vertragsgemäß
zu behandeln und es nach Beendigung der Mietzeit gesäubert
zurückzusenden. Der Berechnung der Miete, auf Basis von
Monatsmieten, liegen 30 bzw. 31 Tage zugrunde. Die Miete ist
auch vorbehaltlich auch dann zu zahlen, wenn die normale Schichtzeit
nicht voll ausgenutzt wird, oder 22 Tage im Monat nicht erreicht
werden. Der Berechnung der Miete, auf Wochenbasis, liegen
7 Tage zugrunde, jede angefangene Woche gilt als volle Mietwoche,
auch wenn keine 6 Arbeitstage erreicht werden. Die
Mehrwertsteuer wird gesondert berechnet.
§ 2 Die Mietzeit beginnt am dem Tage, an dem
das Gerät abgeholt wird, bzw. vom Vermieter angeliefert
wird.
§ 3 Falls Abruf bzw. Übernahme nicht bis
spätestens 2 Wochen nach vereinbarter Anlieferung erfolgt,
tritt die Mietzeit und dann die volle Mietzahlung in Kraft.
§ 4 Der Vermieter hat das Gerät in einwandfreiem
und betriebsfähigem Zustand zu bringen oder zur Abholung
bereitzustellen.
§ 5 Äußere Mängel können
nicht mehr gerügt werden, wenn nicht innerhalb von 10
Tagen nach Abholen bzw. Versendung des Gerätes eine Mängelanzeige
durch Einschreibebrief dem Vermieter zugegangen ist. Nach
Ablauf der Rügefrist gilt das Gerät als vertragsgemäß
geliefert.
§ 6 Die Kosten der Behebung vom Vermieter anerkannter
Mängel trägt der Vermieter. Weitergehende Schadensersatzansprüche
gegen den Vermieter sind ausgeschlossen. Der Vermieter hat
die von ihm anerkannten Mängel zu beseitigen. Der Mietbeginn
verschiebt sich in diesem Falle um die vom Vermieter anerkannte
arbeitstechnisch notwendige Reparaturzeit.
§ 7 Der Vermieter haftet nicht für Schäden,
die durch den Gebrauch des Gerätes sowie durch Personal
des Vermieters entstehen, es sei denn, den Vermieter trifft
grobes Verschulden bei der Auswahl des Personals. Das Personal
gilt ausschließlich als Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfe
des Mieters.
§ 8 Gegenforderungen bzw. Gegenrechnungen jeglicher
Art aufgrund eventueller Defekte des Kranes sind ausgeschlossen
und dürfen nicht mit der Miete oder sonstigen Forderungen
der Fa. KRANprofis verrechnet werden.
§ 9 Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen
Betrages länger als 10 Tage nach Mahnung im Rückstand,
oder ging ein vom Mieter gegebener Wechsel zu Protest, so
ist der Vermieter berechtigt, das Gerät ohne Anrufung
des Gerichtes auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem
Gerät und den Abtransport desselben zu ermöglichen
hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen.
Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche
bleiben bestehen, jedoch werden Beträge, die der
Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer, etwa durch
die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten
abgerechnet. Der Vermieter wird ermächtigt, den mietgegenständlichen
Kran stillzulegen, sofern der Mieter mit einer Fälligen
Zahlung aus Miete, Montage Demontage, Versicherung
und dergleichen länger als einen Monat in Rückstand
kommt. Der Mieter tritt in Höhe der vereinbarten Mietschuld
seine Ansprüche gegenüber dem Bauherrn, bei dem
die Geräte eingesetzt sind an den Vermieter ab.
§ 10 Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte,
für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen,
die weder der Mieter noch der Bauherr zu vertreten hat (z.B.
Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, behördliche
Anordnungen) an mindestens 10 aufeinanderfolgenden Tagen,
so gilt ab dem 11. Tag die Zeit als Stillegezeit. Die auf
bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillegezeit
verlängert. Der Mieter hat für die Stillegezeit
vom 11. Stillegetag an 75 v.H. der dieser Zeit entsprechenden
vereinbarten Monatsmiete bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen
Schichtzeit von 8 Stunden zu zahlen. Der Vermieter hat sowohl
von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme
dem Vermieter unverzüglich durch Einschreiben Mitteilung
zu machen und die Stillegezeit durch Unterlagen nachzuweisen.
§ 11 Die Monatsmiete versteht sich ohne Kosten
für Verladung, Entladung, Frachten und Transporte bei
An- und Ablieferung, Gestellung von Betriebsstoffen, Personal
und Hebezeuge.
§ 12 Der Mieter verpflichtet sich :
- das Gerät vor Überbeanspruchung in jeder Weise
zu schützen;
- für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Gerätes
Sorge zu tragen;
- notwendige Instandsetzungsarbeiten, auch wenn sie durch
höhere Gewalt verursacht worden sind, sofort sach- und
fachgerecht unter Verwendung von Original- oder gleichwertigen
Ersatzteilen auf seine Kosten vornehmen zu lassen. Die erforderlichen
Ersatzteile sind durch den Vermieter zu beziehen. Der Vermieter
ist berechtigt, das vermietete Gerät jederzeit selbst
zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu
lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung
in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung
trägt der Vermieter.
§ 13 Der Mieter ist verpflichtet die beabsichtigte
Rücklieferung des Gerätes dem Vermieter mindestens
14 Tage vorher anzuzeigen. Die Mietzeit endet an dem Tage,
an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen
Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand
auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem anderen vereinbartem
Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf
der vereinbarten Mietzeit.
§ 14 Der Mieter hat das Gerät in einwandfreien
und betriebsfähigem Zustand zurückzuliefern oder
zur Abholung bereitzuhalten. Die Schlussinstandsetzungen hat
er auf seine Kosten vor Rücklieferung vorzunehmen. Wird
das Gerät verspätet zurückgesandt und/oder
die Schlussinstandsetzung vor Rücklieferung unterlassen,
so kann der Vermieter vom Mieter Ersatz des nachweislich hierdurch
entstandenen Schadens verlangen. Der Mieter verpflichtet sich,
die Demontage durch Beauftragte des Vermieters vornehmen zu
lassen.
§ 15 Wird das Gerät in einem Zustand zurückgeliefert,
der ergibt das der Mieter seiner in §12 vorgesehenen
Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so verlängert
sich die Mietzeit um die Zeit, die zur Beschaffung der Ersatzteile
und zur Durchführung der vertragswidrigen unterlassenen
Instandsetzungsarbeiten erforderlich ist. Der Umfang der Mängel
und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es
ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten
der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten
sind seitens des Vermieters dem Mieter in geschätzter
Höhe möglichst vor Beginn der Instand-setzungsarbeiten
aufzugeben. Besteht über den Zustand des Gerätes,
sowie über Reparaturzeit und Kosten Uneinigkeit, so ist
das Gerät durch einen Sachverständigen untersuchen
zu lassen. Der Sachverständige hat hierzu ein Gutachten
anzufertigen.
Die Kosten für den Sachverständigen tragen Mieter
und Vermieter zu gleichen Teilen. Wenn die Parteien sich über
die Person des Sachverständigen nicht einigen, so ist
der Sachverständige von dem Vorsitzenden der IHK, in
deren Bezirk sich das Gerät befindet, zu benennen. Die
ordnungsgemäße Rücklieferung des Gerätes
gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn nicht spätestens
20 Tage nach Eintreffen des Gerätes am Bestimmungsort
eine vorläufige schriftliche Mängelanzeige durch
Einschreiben an den Mieter abgesandt ist. Sofern nach Rückgabe
des Gerätes Mängel oder Beschädigungen festgestellt
werden, beauftragt der Mieter den Vermieter, bereits an dieser
Stelle mit der Durchführung der erforderlichen und fachgerechten
Reparatur und Instandsetzung.
§ 16 Der Mieter darf einem Dritten weder das
Gerät weitervermieten, noch Rechte aus diesem Vertrag
abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Gerät einräumen.
Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder
dergleichen Recht an dem Gerät geltend machen, so ist
der Mieter verpflichtet, unverzüglich durch Einschreiben
Anzeige zu erstatten und den Dritten durch
Einschreiben zu benachrichtigen. Verstößt der Mieter
gegen die vorstehenden Bestimmungen, so ist er verpflichtet,
dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus
entsteht.
§ 17 Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene
Mietvertrag ist für beide Parteien grundsätzlich
unkündbar. Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit
im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages.
Nach Ablauf der Mindest-Mietzeit hat der Mieter das Recht,
den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer
Frist von 10 Tagen durch Einschreibebrief zu kündigen,
sofern nicht eine andere Frist dem Mieter vom Vermieter bestätigt
wurde. Der Vermieter ist
berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung
einer Frist zu beenden:
- wenn nach Vertragsabschluß dem Vermieter Umstände
bekannt werden, die ernstliche Zweifel an der Kreditwürdigkeit
des Mieters aufkommen lassen, die es dem Vermieter unzumutbar
erscheinen lassen, den Vertrag zu den vereinbarten Bedingungen
weiterzuführen,
- wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters das Gerät
oder einen Teil desselben für eine andere Arbeit verwendet
oder an einen anderen Ort verbringt.
§ 18 Sollte es dem Mieter aus irgendwelchen Gründen,
auch wenn er diese nicht zu vertreten hat, sowie in Fällen
höherer Gewalt, unmöglich sein, die ihm nach §14
und §15 obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des
Gerätes einzuhalten, so ist er verpflichtet, gleichwertigen
Ersatz in natura zu leisten. Der Vermieter hat jedoch das
Recht, statt des Naturalersatzes eine Entschädigung in
Geld zu verlangen. In diesem Fall ist der Betrag zu leisten,
der zur Beschaffung eines gleichwertigen Gerätes am vereinbarten
Rücklieferungsort und im Zeitpunkt der Entschädigungsleistung
ist.
§ 19 Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen
des Vertrages bedürfen der Schriftform. Sollte irgendeine
Bestimmung des Vertrages aus irgendeinem Grunde unwirksam
sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages
nicht berührt. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes
und die Aufrechnung mit vom Vermieter bestrittene Gegenforderungen
stehen dem Mieter nicht zu. Erfüllungsort und ausschließlicher
Gerichtsstand, auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess
ist,
wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person
des Öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches
Sondervermögen ist, für beide Teile und für
sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche,
aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Vermieters.
§ 20 Zu diesem Vertrag gehört die Anlage
über "Versicherungs- und Reparaturpauschale"
(Maschinenbruchversicherung ) und ein Ergänzungsblatt.
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